Satzung Stand 11.September 2020 & Beitragsordnung

Satzung des Heilbronner Campingclub e.V,

Satzung des Heilbronner Campingclub e.V. in Heilbronn, Kreis Heilbronn, nachstehend Verein genannt. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen: Heilbronner Campingclub e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart (VR101063) eingetragen. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in 74080 Heilbronn. 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck und Ziel 

1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Personen, welche an Camping interessiert sind. 

2. Dieser Zweck wird erreicht durch: 

a. Erfahrungsaustausch anlässlich von Clubtreffen. 

b. Werbung für den Campinggedanken sowie Werbung neuer Mitglieder 

c. Der Verein ist selbstlos tätig. Erworbene Mittel werden ausschließlich zur Erfüllung der Vereinszwecke verwendet. Der Verein wird in allen Organen ehrenamtlich geleitet. Alle Mitglieder erhalten die notwendigen, tatsächlichen Ausgaben ersetzt. 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben, die die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele eintreten. 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) in Form eines Aufnahmeantrags zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein. 

3. Natürliche Personen unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder. 

4. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben, sie sind vom Beitrag befreit und haben volles Stimmrecht. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss. 

2. Der Austritt ist schriftlich vor Beginn des letzten Quartals zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären. 

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied 

    a. in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt 

    b. mit seinem Vereinsbeitrag mehr als ein halbes Jahr in Verzug ist 

4. Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Beitragsordnung ist zugleich Anhang zur Platzordnung. 

2. Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins, die vereinseigenen Geräte und den Clubcampingplatz zu den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Gebühren benützen. 

3. Jugendmitglieder haben kein Wahlrecht und kein Stimmrecht. 

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, 

a. im Sinne dieser Satzung an der Erreichung der Vereinsziele mitzuarbeiten und die Vereinsinteressen zu fördern; 

b. die Vereinseinrichtungen pfleglich zu behandeln; 

c. der Beitragspflicht fristgemäß nachzukommen. 

 

§ 6 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

a. der Vorstand 

b. der Vereinsausschuss 

c. die Mitgliederversammlung 

d. die Kassenprüfer 

 

§ 7 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus: a. dem 1. Vorsitzenden b. dem 2. Vorsitzenden c. dem Kassier d. dem Schriftführer e. dem 1. Platzwart Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: a. dem 1. Vorsitzenden b. dem 2. Vorsitzenden c. dem Kassier. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. 

3. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der Kassier nur bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden und dieser nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf. 

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. 

5. Der Vorstand leitet den Verein entsprechend dieser Satzung; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt. 

 

§ 8 Ausschuss 

1. Der Ausschuss besteht aus: 

a. dem Vorstand 

b. dem 2. Platzwart (Stellvertreter) 

c. dem Referenten für Jugend und Sport 

d. dem Referenten für Vergnügen e. dem Referenten für Presse sowie bei Bedarf aus weiteren Referenten. Die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 

2. Der Ausschuss wir von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Bestellung des neuen Ausschusses im Amt. 3. Der Ausschuss wird vom Vorstand einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Ausschussmitglieder dies verlangen. 

4. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt. 

5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Ausschuss einen Nachfolger wählen. 

 

§ 9 Kassenprüfer 

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres. 

2. Diese haben die Kasse zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand und Ausschuss sofort, sowie der Mitgliederversammlung bei der JHV zu berichten. 

 

§ 10 Mitgliederversammlung 

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden geleitet. 2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a. Wahl und Abwahl des Vorstandes und des Ausschusses 

b. Entgegennahme der Jahresberichte c. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes 

d. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. 

e. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die nicht Bestandteil der Satzung ist 

f. Erlass der Platzordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist 

g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Sie tagt möglichst zu Beginn des Geschäftsjahrs als Jahreshauptversammlung (JHV). Zu anderen Mitgliederversammlungen mit Ausnahme der JHV darf auch per Aushang eingeladen werden. Der Aushang hat mindestens 4 Wochen vorher an der Informationstafel im Eingangsbereich des Clubcampingplatzes in 74249 Jagsthausen-Olnhausen zu erfolgen. 

4. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 

5. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. 

6. Anträge zur Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand zugehen. Später eingegangene Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Anträge auf eine Änderung der Satzung können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. 

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 

8. Einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder bedürfen: 

a. Satzungsänderungen; 

b. Auflösung des Vereins; 

c. Misstrauensanträge gegen Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses; 

d. Zulassung von Dringlichkeitsanträgen. 

9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 20 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens 4 Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. 

10.Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben. 

 

§ 11 Besondere Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen. 

 

§ 12 Auflösung 

Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder. Danach fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Vereinigung. 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 11. September 2020. Die Neufassung der Satzung des Heilbronner Campingclub e.V. tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft

 

 

Beitragsordnung vom 01. Oktober 2021

 

§ 1 Gebühren 

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Personen ab 16 Jahre beträgt 12,- € 

2. Die Aufnahmegebühr für Stellplatznehmer beträgt 250,- € 

3. Die jährliche Stellplatzgebühr beträgt 360,- € 

4. Die jährliche Stromanschlussgebühr beträgt 15,- € Der Kilowattpreis wird gemäß dem vom Stromlieferanten verrechneten Preis berechnet. Mindestverbrauch 30 kW/h je Stellplatz/Jahr. Die Verrechnung erfolgt mit dem individuellen Verbrauch je Stellplatz. 

5. Die Anzahl der Arbeitsstunden pro Platz betragen 10 Stunden. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird der derzeit gültige Mindestlohnstundensatz erhoben. 

§ 2 Änderungen der Beitragsordnung 

Rein redaktionelle Änderungen der Beitragsordnung können vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 01.10.2021

 

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