Geschäftsordnung

Campingplatz Jagsthausen-Olnhausen Stand 11. September 2020
 

 

§ 1 Antrag auf Dauerstellplatz 

1. Jede natürliche, volljährige Person kann beim Vorstand einen schriftlichen Antrag auf einen Dauerstellplatz stellen. Vereinsmitglieder und Bewerber aus dem Stadt- und Landkreis Heilbronn haben Vorrang. Es wird eine Warteliste geführt. Die Bewerber werden den Stellplatznehmern vorgestellt. 

2. Erstmaligen Stellplatznehmern wird der Stellplatz bis Saisonende genehmigt. Die Saison läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Vorstand kann diese Probezeit verlängern. Genehmigte Dauerstellplätze sind unbefristet. 

3. Stellplatznehmer müssen natürliche Personen und ordentliches Mitglied im Heilbronner Campingclub e.V. sein. 4. Die Anzahl der Stellplatznehmer ist auf zwei natürliche Personen begrenzt 

§ 2 Gebühren für Dauerstellplatz 

1. Die Stellplatzgebühren und weitere anfallende Gebühren werden vom Verein erstellt und benötigen die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. 

2. Die Stellplatzgebühr ist eine Saisongebühr, diese ist nicht rückforderbar. Die Saisongebühr beinhaltet die Benutzung der vom Verein bereitgestellten Gerätschaften; für den bereitgestellten Stromanschluss wird eine nicht rückforderbare, jährliche Grundgebühr erhoben. Die Abrechnung des Stromverbrauchs pro Stellplatz erfolgt nach verbrauchten kWh. 

3. Der Stellplatznehmer erhält vom Kassier eine detaillierte Jahres- bzw. Saisonabrechnung. Für die übergebenen Platzschlüssel wird eine Kaution verlangt. Der Vorstand kann in der laufenden Saison eine Abschlagszahlung für den Stromverbrauch anordnen. Es erfolgt Verrechnung bei nächster Rechnungsstellung. 

4. Die Weitergabe des Stellplatzes an Dritte für Entgelt ist untersagt. Gäste des Stellplatznehmers, welche in dessen Fahrzeug wohnen, haben die entsprechenden Gästegebühren zu zahlen. Tagesbesuch ist kostenfrei. Die leiblichen Kinder, deren Partner sowie deren Nachkommen sind, sofern sie auf dem Stellplatz des Stellplatznehmers übernachten, unter folgenden Voraussetzungen gebührenfrei: a) Der Stellplatznehmer hat bei Kindern unter 16 Jahren (Kinder, Kindeskinder und deren Begleitung) persönlich mit anwesend zu sein. b) Personen über 16 Jahre müssen ordentliche Mitglieder des HCC sein Der Stellplatznehmer ist verpflichtet, seine Gäste über die Einhaltung der zutreffenden Punkte der Platzordnung hinzuweisen. 

5. Tagesgäste sind nur zulässig, wenn der Stellplatznehmer selbst anwesend ist. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um Mitglieder des HCC handelt 

§ 3 Kündigung des Stellplatzes 

1. Die Kündigung des Stellplatznehmers durch den Vorstand ist nur jeweils zum 31. Dezember möglich. Die Kündigung hat schriftlich (Einschreiben) zu erfolgen und muss dem Gekündigten bis 30. Juni desselbigen Jahres zugegangen sein. 

2. Fristlose Kündigung ist nur möglich: 

a) Bei Ausschluss aus dem Verein 

b) Bei schwerem oder wiederholten Verstoß gegen die Platzordnung 

c) Bei Zahlungsverzug 

3. Der Gekündigte hat das Recht zum Widerspruch und zur Sache vor dem Ausschuss gehört zu werden. Beide Seiten können verlangen, dass die Kündigung vor der Mitgliederversammlung behandelt wird. Die Versammlung entscheidet dann in geheimer Abstimmung. Bei Inkrafttreten der fristlosen Kündigung ist der Stellplatz innerhalb von zehn Tagen ordnungsgemäß zu räumen. 

4. Der Stellplatznehmer kann den Stellplatz zum 31. Dezember kündigen. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand bis zum 30. Juni desselbigen Jahres erfolgen. 

5. Bei Ableben des Stellplatznehmers oder seines Ehe- oder Lebenspartners ist die Kündigung zum Ende des folgenden Quartals möglich. Gebühren werden anteilig berechnet. Dieses gilt ebenso bei Wegzug auf Antrag. 

6. Durch die Kündigung zusätzlich aufkommende Kosten (z.B. eine vom Vorstand beauftragte Räumung wegen Terminverzugs) sind vom Stellplatznehmer zu tragen. 

§ 4 Änderungen der Geschäftsordnung 

Rein redaktionelle Änderungen der Geschäftsordnung können vom Vorstand einstimmig
 

 

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