Platzordnung Campingplatz Jagsthausen-Olnhausen des Heilbronner Campingclub e.V.
Teil 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Grundregel
Jeder Campingfreund wünscht sich einen erholsamen Aufenthalt und Entspannung. Es sollte sich daher jeder so verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Zur Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin sind Stellplatznehmer und Gäste verpflichtet, im Sinne nachstehender Ordnung zu handeln.
§2 Allgemeine Platzregeln
§2.1 An- und Abreise, Platzruhe und Ruhezeiten
a) Während des Betriebs des Camping- und Zeltplatzes ist der Platzwart (oder seine Vertretung) als Aufsichtsperson erreichbar. Die Kontaktdaten sind im Schaukasten am Eingang ausgehängt. Dort befinden sich auch alle Informationen zur Rettung und Alarmierung in Notfällen.
b) Die An- und Abreise bzw. der Abbau ist dem Platzwart oder einer beauftragten Person zu melden. Der Stellplatz ist in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.
c) Die Ein- und Ausfahrt ist von 12:00 bis 14:00 Uhr und von 23:00 bis 07:00 Uhr des Folgetages nicht gestattet.
d) Die Abrechnung des Aufenthalts erfolgt nach Preisliste. Von Montag bis Sonntag gilt (gemäß Polizeiverordnung Abschnitt II, §5 der Gemeinde Jagsthausen): • Mittagsruhe von 12.00 bis 14.00 Uhr • Nachtruhe an allen Tagen von 20.00 bis 07.00 Uhr • Unnötiges Lärmen jeglicher Art ist zu vermeiden
§2.2 Belegung der Stellplätze
a) Für eine kurzfristige Belegung von Stellplätzen, sind Wohnmobile bis zu einem zul. Gesamtgewicht bis zu 3,5 to zugelassen.
b) Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger, Klappanhänger, Zelte und ähnliche Anlagen sind so aufzustellen, dass keine Teile (z.B. aufgeklappte Fenster, elektrische Anschlüsse) in den Verkehrsraum der Zufahrtswege ragen, zu keinem Sicherheits- oder Verletzungsrisiko werden, das rangieren in einen Stellplatz eines Stellplatznehmers oder den Zugang der Feuerwehr behindern.
c) Während des Aufenthalts auf dem Stellplatz ist für eigene Fahrzeuge, der zugehörige Stellplatz zu nutzen, alternativ die befestigten Plätze vor dem Campingplatz jedoch nicht vor Zugängen/Toren zum Badeplatz.
§2.3 Nutzung von Einrichtungen
Zur freien Nutzung von Einrichtungen sind vorgesehen:
a) die Brunnen zur Wasserentnahme.
b) der Geschirrspülplatz vor der Götzenstube
c) die Götzenstube, deren Inneneinrichtung, der Erste Hilfe Kasten und die dortige elektrische Versorgung
d) die Chemietoilette hinter der Gerätehütte (neben der Götzenstube)
e) die Kühlschränke in der zur Götzenstube benachbarten Gerätehütte (beim dauerhaften Verlassen des Campingplatzes, hat jeder Gast/Stellplatznehmer den Kühlschrank entsprechend zu entleeren)
f) die Grillstelle vor der Götzenstube, zugehöriges Holz vom Holzlagerung
g) die Biertischgarnituren des Heilbronner Campingclubs e.V.
h) die Sanitäranlagen im Gebäude des Sportverein SV Olnhausen e.V. i) die Entnahme von Strom, erfolgt aus den zugewiesenen Anschlusssäulen. Die Einrichtungen des Platzes, sind pfleglich zu behandeln und die gesetzlichen Hygienevorschriften sind zu beachten.
§2.4 Ordnung und Sauberkeit
a) es dürfen keine Speisereste oder Abfälle durch die Brunnenabflüsse entsorgt werden.
b) Abwässer (außerhalb des Spülbereichs) sind in geeigneten Behältern aufzufangen und wie die Chemietoiletten im Camper-WC (hinter der Götzenstube) zu entsorgen.
c) Geschirr waschen in den Wasch- und Toilettenräumen ist nicht erlaubt.
d) anfallende Küchenabfälle im Spülbereich oder am Stellplatz, sind in den vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.
e) für den an den Tagen der Benutzung des Campingplatzes anfallenden Hausmüll ist der dafür vorgesehene Müllcontainer zu nutzen. Speisereste dürfen nicht lose/einzeln in Müllcontainer entsorgt werden.
f) Papier, Gläser und Flaschen sind in den auf dem Zugangsbereich des Clubplatzes von der Gemeinde bereitgestellten Containern zu entsorgen.
g) jeglicher Sperr- und Sondermüll ist mitzunehmen.
h) gefährdendes Radfahren und Ballspielen sind auf dem Platz und unter dem Vordach vom Sportheim nicht erlaubt.
i) auf dem Platz sind im Allgemeinen die Zufahrtswege zum Gehen oder fahren zu benützen, nicht die Plätze der Stellplatznehmer.
j) auf dem Platz ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren. k) Haustiere sind auf dem Stellplatz zu halten oder anzuleinen. Für Bedürfniszwecke sind Hunde außerhalb des Geländes (nicht auf der Wiese am Badeplatz der Jagst) auszuführen. Hundekot ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
l) das Baden und Reinigen von Haustieren ist in den Wasch- und Toilettenräumen nicht gestattet.
m) Hunde sind an der Leine zu führen und es ist darauf zu achten, dass Gäste/Stellplatznehmer nicht gefährdet werden. n) die Sanitäranlagen sind so sauber zu verlassen, wie man sie anzutreffen wünscht.
o) Lagerfeuer sind auf dem gesamten Gelände verboten. Grillen ist nur in einem dafür vorgesehenen Grill (keine Einweggrills) oder an der Grillstelle vor der Götzenstube unter Berücksichtigung des Brandschutzes, gestattet. Verbleibende Asche oder Holzkohle ist fachgerecht zu entsorgen. p) die Nutzung der Grillstelle erfolgt auf eigene Gefahr. Die Grillstelle ist nach Nutzung, besenrein zu hinterlassen. q) das Baden in der Jagst geschieht auf eigene Gefahr. Das Angeln in der Jagst ist ohne Angelschein und Berechtigung verboten. Eine Haftung des HCC bei Sport -und Badeunfällen wird ausgeschlossen. r) die Benutzung von Drohnen zum Überfliegen des Campingplatzes ist nicht gestattet. s) aus Sicherheits- und Rechtsgründen ist die Schranke nach Ein- und Ausfahrt auf den Platz, auf jeden Fall bei Einbruch der Dunkelheit zu schließen.
§3 Verstoß gegen die Platzordnung und Diebstahl Schwere Verstöße gegen die Platzordnung sowie Diebstahl von HCC Eigentum und Eigentum von Gästen oder Stellplatznehmern, führt zum sofortigen Platzverweis.
Teil 2 Ergänzende Regelungen für Stellplatznehmer
§4 Ergänzende Regelungen zu Teil 1 Allgemeine Regelungen der Campingplatzordnung, für Stellplatznehmer, im Sinne der längerfristigen Belegung als Mitglied des Heilbronner Campingclub e.V.
§4.1 Platzruhe und Ruhezeiten
Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen (gemäß Polizeiverordnung Abschnitt II, §5 der Gemeinde Jagsthausen) an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden.
§4.2 Stellplätze, Belegung und Vergütung
§4.2.1 Stellplätze
a) Ein Stellplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen des Wohnwagens, Zeltes oder ähnlicher Anlagen und des zugehörigen Kraftfahrzeugs bestimmt ist.
b) Ein Stellplatz wird definiert durch die Kennzeichnung mit weißen Markierungen auf dem jeweiligen Zufahrtsweg, die die Länge des Stellplatzes beschreibt, sowie einer Nummerierung auf der Zufahrtsstraße. Die Tiefe des Stellplatzes definiert sich bei innenliegenden Stellplätzen je zur Hälfte zwischen den Zufahrtswegen (Orientierungsrichtlinie Baumreihe), bei außenliegenden Stellplätzen vom Zufahrtsweg bis zur Begrenzung des Campingplatzes.
c) Der Stellplatz wird vom Vorstand zugewiesen. Platzwechsel kann bei der Vorstandschaft schriftlich beantragt werden. Bei mehreren Bewerbern entscheidet das Los.
d) Die Stellplatzgebühren von befestigten Stellflächen und die Abrechnung der Energiekosten, sind der Beitragsordnung zu entnehmen. e) Bei Aufgabe des Stellplatzes dürfen die Befestigungen der Stellflächen nicht entfernt werden.
§4.2.2 Belegung der Stellplätze
a) Als Wohnwagen, Zelte und ähnliche Anlagen gelten nur Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger, Klappanhänger, Zelte und ähnliche Anlagen, die so beschaffen und aufgestellt sind, dass sie jederzeit ortsveränderlich sind. Wohnmobile sind von einer längerfristigen Belegung ausgeschlossen.
b) Das kurzfristige abstellen von Anhängern auf dem eigenen Stellplatz während der Anwesenheit, ist erlaubt. Über einen längeren Zeitraum (zeitlich begrenzt), nach Absprache mit dem Platzwart und die Vorstandschaft ist zu informieren.
c) Der Stellplatznehmer ist verpflichtet, während einer Abwesenheit von mehr als sieben Tagen, seinen Platz zur Belegung als Gästeplatz bereitzustellen und dieses dem Platzwart rechtzeitig bekannt zu geben. Eine Kostenerstattung hierfür ist ausgeschlossen.
d) Etwaige Beschädigungen aus dieser Bereitstellung, werden dem Stellplatznehmer ersetzt. Die Beweispflicht obliegt dabei dem Stellplatznehmer. Ein sauberer Stellplatz nach der Gästebelegung wird vom Platzwart sichergestellt.
Die Sommersaison beginnt alljährlich vom „Anzelten“ bis zum „Abzelten“. Außerhalb der Sommersaison, werden keinerlei Leistungen (wie Bereitstellung von Trinkwasser, Müllabfuhr, Kühlschränke) geboten. Eine Aufnahme von Gästen erfolgt in der Wintersaison nicht.
§4.2.3 Befestigung, Einfriedung und Pflege von Stellplätzen
a) eine Einfriedung des Stellplatzes ist nicht erlaubt. Die Befestigung der Stellfläche ist nur mit Betonplatten oder Knochensteinen in lösbarer Form erlaubt.
b) der Campingcharakter mit ausreichenden Grünstreifen auf der Stellplatzfläche, soll erhalten bleiben.
c) die Höhe der Stellfläche darf das Wegeniveau nicht wesentlich überschreiten.
d) das Beschneiden der Bäume und Hecken bedarf der Genehmigung des Platzwartes.
e) die Stellplätze sollen einen gepflegten Eindruck vermitteln. Dazu gehören das regelmäßige Mähen und die Sauberhaltung des Stellplatzes. f) zur Pflege ist der Stellplatznehmer, oder eine im Auftrag handelnde Vertretung verpflichtet.
g) Herrichtungsarbeiten der Stellplätze, welche aufgrund einer Anordnung der Vorstandschaft durch Dritte ausgeführt werden, sind kostenpflichtig im Rahmen des z.Zt. gültigen Stundensatzes für Platzarbeiten oder durch Rechnungsnachweis. Die Herrichtungsarbeiten sind dem Stellplatznehmer vorher anzuzeigen.
§4.2.4 Arbeitseinsätze
a) Arbeitsdienst für die Platzgemeinschaft ist von jeder Stellplatzeinheit abzuleisten.
b) Die Anzahl der Stunden und der zu berechnende Geldwert wird von der Vorstandschaft festgelegt.
c) Der Stellplatznehmer erhält vom Platzwart eine jährliche Arbeitskarte vom Platzwart (beim „Anzelten“), auf der der Stellplatznehmer seine geleisteten Arbeitsstunden führt und von einem Ausschussmitglied bestätigen lässt. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist ein Geldbetrag zur Zahlung fällig.
d) Die Anzahl der Arbeitsstunden sind der Beitragsordnung zu entnehmen.
§4.3 Nutzung von Einrichtungen
Den Stellplatznehmern stehen alle Einrichtungen und Gerätschaften des Campingplatzes kostenlos bzw. zu eventuell festgelegten Gebühren zur Verfügung. Gleichfalls genießen sie alle Vergünstigungen, die sich aus der Zugehörigkeit zur Campinggemeinschaft ergeben. Jeder Stellplatznehmer hat das Recht Arbeitsmittel oder -geräte aus dem allgemeinen Geräteschuppen auf eigene Gefahr zu benutzen. Beschädigungen sind dem Platzwart zu melden. Bei etwaigen Schäden durch fahrlässige Bedienung/Benutzung oder daraus resultierenden Folgeschäden, werden die entstehenden Kosten an den Nutzer (sofern durch den HCC nachweisbar) berechnet. Die Einrichtungen und Gerätschaften des Platzes, ebenso die angemieteten Sachen und Einrichtungen, sind pfleglich zu behandeln.
§4.4 Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit
§4.4.1 Generelle Festlegungen
a) Für Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger, Klappanhänger ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
b) Das Autowaschen (inkl. Wohnmobile) ist auf dem Campingplatz verboten.
c) Elektro- und Gasleitungen, sowie das Aufstellen von Gasgeräten und Gasflaschen hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
d) Das Abstellen von Gegenständen aller Art außerhalb der Stellplätze ist untersagt.
e) Die Installation von elektrischen Einrichtungen auf dem Stellplatz dürfen nur gemäß den elektrotechnischen Vorschriften, von Fachpersonal durchgeführt werden.
f) Jeder Stellplatznehmer ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebene Gasprüfung (sowohl an angemeldeten als auch abgemeldeten Fahrzeugen) durchführen zu lassen. Werden die Anforderungen der Gasprüfung nicht erfüllt (Prüfplakette nicht erteilt), muss die Gasanlage sofort stillgelegt werden. Die Inbetriebnahme der Gasanlage darf erst nach erteilter Prüfplakette erfolgen. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt eine fristlose Stellplatzkündigung. Jegliche Haftungsverantwortung verbleibt beim Stellplatznehmer.
g) Bei starken Stürmen und Unwettern ist der Stellplatz durch den Stellplatznehmer entsprechend zu sichern.
h) Grasabfälle sind nur in die vom Platzwart angewiesenen Behältnisse zu entleeren.
i) Eine Haftung für Fahrzeuge aller Art, Zelte, Ausrüstung und sonstige Gegenstände wird vom HCC nicht übernommen. Jeder Platzinhaber hat eigenständig für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
j) Wird der Campingplatz verlassen und befindet sich nachweislich kein Camper oder Gast mehr auf dem Clubgelände, so sind die Zugänge zur Götzenstube, dem Geräteschuppen, den Sanitäranlagen, die Schranke und Zugangstore abzuschließen. Es ist sicherzustellen, dass Wasserhähne geschlossen und der Stecker zum Warmwasserboiler am Geschirrspülplatz gezogen ist.
k) In den Sanitäranlagen im Gebäude des Sportverein SV Olnhausen e.V., sind die Fenster zu schließen. l) Alle Gerätschaften des HCC, sind im Geräteschuppen einzuschließen.
§4.4.2 Im Falle von Hochwasser
Wegen der bestehenden Hochwassergefahr dürfen nur Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger, Klappanhänger abgestellt werden, die im Bedarfsfall ohne große technische Hilfsmittel abgezogen werden können. Eine eventuell notwendige Verkehrssicherheit des abgezogenen Fahrzeugs, obliegt dem Stellplatznehmer.
§4.4.3. Verhalten bei Hochwasser
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sein Wohnfahrzeug, seinen Wohnanhänger, Klappanhänger und seine Gerätschaften rechtzeitig in Sicherheit zu bringen und sich selbst zur Verfügung zu halten. Der Zeitpunkt nach dem Hochwasser, an dem Wohnfahrzeug, Wohnanhänger, Klappanhänger und seine Gerätschaften wieder aufgestellt werden dürfen, wird vom Stellplatznehmer eigenständig entschieden. Während dieser Zeit werden evtl. Arbeitseinsätze zur Beseitigung der Hochwasserschäden durchgeführt.
§5 Verstoß gegen die Platzordnung und Diebstahl
Schwere Verstöße gegen die Platzordnung, sowie Diebstahl von HCC Eigentum und Eigentum von Stellplatznehmern oder Gästen, führt zur Kündigung der Mitgliedschaft und zur Kündigung der Stellplatznutzung.
Heilbronn, den 11. September 2020
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